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Wo gibt es finanzielle Unterstützung?

Pflege ist seit 1994 in der Pflegeversicherung gesetzlich geregelt. Ziel der Pflegeversicherung ist es, die Pflegebereitschaft zu stärken, Pflegebedürftige und Angehörige in der häuslichen Pflege zu unterstützen und bei stationärer Pflege von Kosten zu entlasten. Dabei gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär": Hilfen zur häuslichen Pflege haben Vorrang vor der Unterbringung in einem Pflegeheim, damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Der erste Schritt, um finanzielle Hilfen zur häuslichen Pflege in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung. Ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Pflegebedürftige infolge von Krankheiten oder Behinderungen für mindestens sechs Monate nicht in der Lage ist, regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens ohne Hilfe zu bewältigen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bei einem Hausbesuch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Selbstverständlich wird der behandelnde Arzt in die Begutachtung einbezogen. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird dann eine der folgenden drei Pflegestufen zuerkannt:

  • Pflegestufe I – erheblich pflegebedürftig 

  • Pflegestufe II – schwer pflegebedürftig

  • Pflegestufe III – schwerst pflegebedürftig

Aus der Pflegestufe ergibt sich die Höhe der gewährten Leistungen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Arten von Leistungen:

Pflegesachleistungen werden durch professionelle Pflegekräfte (z. B. ambulante Dienste) sowie Vertragspartner der Krankenkassen (z. B. für hauswirtschaftliche Hilfen) erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen.

Pflegegeld erhalten Angehörige, die die Pflege selbst sicherstellen – also in der Regel selbst pflegen. Die hierfür gewährten Beträge werden an den Pflegebedürftigen direkt ausgezahlt.

Die gewährten Leistungen betragen monatlich:

                                                        Sachleistung                             Pflegegeld

  • Pflegestufe I:                                 384 Euro                                 205 Euro

  • Pflegestufe II:                                921 Euro                                 410 Euro

  • Pflegestufe III:                             1432 Euro                                 665 Euro

    Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch nach Bedarf kombiniert werden. Ein Gespräch mit dem Hausarzt oder der Pflegekasse hilft hier weiter.

    Auf Antrag gewähren die Pflegekassen zusätzliche zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (wie Einmalhandschuhe, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.) bis monatlich 31 Euro sowie technische Hilfen für den dauerhaften Gebrauch wie Pflegebetten, Rollstühle, Badewannenlifter usw. Sie müssen zuvor von der Pflegekasse genehmigt werden. Auch Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau einer Wohnung (bis 2557 Euro pro Maßnahme) sind auf Antrag möglich.

    Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, werden diese sozial abgesichert, d. h. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (für Personen, die nicht mehr als 30 Stunden/Woche erwerbstätig sind). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Pflegestufe und Pflegeaufwand. Außerdem sind pflegende Angehörige bei allen Pflegetätigkeiten und auf allen damit verbundenen Wegen gesetzlich unfallversichert.

    Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege oder vollstationäre Kurzzeitpflege. In vielen Fällen ist die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich. Reichen Rente und Pflegegeld nicht aus, helfen die Sozialhilfeträger weiter. Heime und Pflegekassen beraten gern zu allen anstehenden Fragen.

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